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2. Säule

 

Die berufliche Vorsorge gemäss BVG* (Pensionskasse)

* Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Als Arbeitgeber müssen Sie sich mit der Einrichtung einer beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) für Ihre Mitarbeitenden auseinander setzen.

Dabei stellen sich oft folgende Fragen:

  • Welche Mitarbeitenden müssen Sie gemäss BVG versichern?
    Das BVG ist zwar obligatorisch, aber nicht für alle: Nur Mitarbeitende mit einem Jahreslohn über CHF 19'890.– sind laut BVG zu versichern. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Altersjahr erreicht wird, sind Invalidität und Tod versichert. Ab dem 25. Altersjahr ist auch das Alterssparen Pflicht. Dabei spart jeder Versicherte sein individuelles Vorsorgekapital an. Dieses wird dereinst in eine Altersrente umgewandelt. Die Beträge müssen mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen werden.
  • Welcher Teil des Lohnes wird BVG versichert?
    Das BVG versichert obligatorisch Löhne zwischen CHF 19'891.– und CHF 79'560.–. Höhere oder tiefere Gehälter müssen nicht berücksichtigt werden. Sie können jedoch freiwillig eingeschlossen werden. Um eine Leistungsüberschneidung mit der 1. Säule (AHV/IV) zu vermeiden, wird vom Bruttolohn der so genannte Koordinationsabzug von CHF 23'205.– abgezogen. Was übrig bleibt, nennt man den «versicherten Lohn» oder «koordinierten Lohn».


Unfallversicherung gemäss UVG*

* Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Unfälle zu versichern.

Welche Mitarbeitenden müssen Sie gemäss UVG versichern?
Alle Mitarbeitenden, die in der Schweiz einen Lohn bis maximal CHF 106'800. – beziehen, sind gegen Unfall obligatorisch versichert. Der Lohn über diesem UVG-Maximum ist nicht obligatorisch versichert.
Personen, welche in einer Woche weniger als 8 Stunden für einen Arbeitgeber arbeiten, sind nur gegen Berufsunfälle (einschliesslich des direkten Arbeitsweges) versichert. Alle übrigen berufstätigen Personen sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Deshalb kann das Unfallrisiko in der privaten obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenkasse) ausgeschlossen werden.

Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG
Mit einer Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG können Sie und Ihre Mitarbeitenden von weitergehenden, exakt auf Ihre Unternehmung abgestimmten Leistungen profitieren und die finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten optimal abdecken.

Hier einige Beispiele von UVG-Zusatzversicherungen:

  • Lohnausfall: Decken Sie auch die von der UVG-Versicherung nicht übernommenen Lohnausfälle. So versichern Sie Löhne, welche das UVG-Maximum übersteigen.
  • Spitalaufenthalt: Decken Sie auch die Kosten für die halbprivate oder private Spitalabteilung weltweit ab.
  • Sonderrisiko: Versichern Sie die durch das UVG gekürzten oder verweigerten Leistungen bei Unfällen, welche auf Grobfahrlässigkeit, aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse zurückzuführen sind.
  • Invalidität: Ergänzen Sie die Versicherung durch Kapitalleistungen zusätzlich zu den Leistungen aus dem UVG.
  • Todesfall: Sichern Sie den Angehörigen, zusätzlich zu den Hinterlassenenrenten aus dem UVG, weitere Leistungen.

Wir empfehlen eine kostenlose Beratung vom Fachspezialisten.

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